Lizenzvertrag

Das Urheberrecht entsteht an dem geschaffenen Werk zugunsten dessen Schöpfer und ist in Deutschland, anders als etwa in den USA, nicht auf andere Personen übertragbar. 

Mittel hierzu ist der Lizenzvertrag, der es Dritten ermöglicht, sog. Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu erhalten. Regelmäßig erfolgt das gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr. 

Lizenzverträge sind hinsichtlich Art und Umfang der Nutzungsrechte vielseitig. Diese können zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt, sowie als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart werden. 

Zudem gilt es, die Bedingungen der Verwertung festzulegen, also die der wirtschaftlichen Auswertung des Werkes. 
 

Als auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei verhandeln, erstellen und überprüfen wir Ihren Lizenzvertrag. Hier spielen jahrelange Erfahrung und kanzleiinterner Austausch zusammen und führen zur Entwicklung der bestmöglichen Ergebnisse für Ihre Anliegen.

 

Nutzungsrechte im Arbeitsvertrag

Insbesondere bei Softwareunternehmen hat die Geschäftsführung regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, Nutzungsrechte an der von ihren angestellten Mitarbeitern entwickelten Software zu erhalten. Sinnvoller Weise wird eine solche Vereinbarung bereits im Arbeitsvertrag zu regeln sein. 

Auch hier stehen wir Ihnen mir unserer Expertise zur Seite und entwerfen die entsprechenden vertraglichen Regelungen.  


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