BGH: Bereithalten fremder Software zum Download stellt Urheberrechtsverletzung dar

BGH, Urteil vom 28.03.2019, I ZR 132/17
Im vorliegenden Verfahren hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob es eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn ein Dritter Software öffentlich zum Download anbietet, auch wenn dies vom Rechteinhaber selbst so praktiziert wurde. 

Der klagende Rechteinhaber, ansässig in den USA, hatte auf seinen Webseiten die gegenständliche Software öffentlich zum Download angeboten. So tat es auch der Beklagte über seine Webseite und seine Server. Die Software konnte von den Kunden des Beklagten nach dem Download für eine Dauer von 30 Tagen kostenlos getestet und danach durch den Erwerb eines Lizenzschlüssels dauerhaft freigeschaltet werden. 

Dies stellte nach Ansicht des BGH einen Urheberrechtsverstoß dar, da durch das Downloadangebot der Software durch den Beklagten ein neuer Adressatenkreis erreicht würde und insoweit ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen der Software vorgelegen habe. 

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OLG Hamm verneint Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der GPL

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 4 U 72/16
In seiner Entscheidung vom 13.06.2017 setzt sich das OLG Hamm mit einigen Fragen zur Verletzung der Open Source Software Lizenz GNU General Public License (GPL) auseinander. Insbesondere wurde entschieden:

  • Die GPL ist wirksam
  • Kein Schadensersatz bei der Verletzung der GPL nach Lizenzanalogie
  • Verletzung der GPL durch fehlende Offenlegung von Quelltext
  • Verletzung der GPL führt zu Urheberrechtsverletzung
  • Streitwert bei veralteter und fehlerhafter Software € 50.000,00


Mit seiner Entscheidung wendete sich das OLG Hamm gegen die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bochum, Urteil vom 03.03.2016, I-8 O 294/15), die im Fall des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen der GPL noch einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht hatte. Der Klägerin stehe lediglich ein Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen wäre, scheide deshalb aus, da die Software von der Klägerin für sämtliche Arten der Nutzung unentgeltlich vertrieben wurde. Insoweit könne der objektive Wert der Nutzung nur mit „Null“ angesetzt werden.
Das Gericht bestätige allerdings, dass bei fehlender Offenlegung des Quelltextes bei der Nutzung von entsprechend lizenzierter Software ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der GPL vorläge.

Ebenso bestätigte das OLG Hamm die bisherige Rechtsprechung mehrere Landgerichte, ein Verstoß gegen die GPL führe auch zu einem Verstoß gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber. Dies deshalb, da die Lizenz Nutzungsrechte nur unter der auflösenden Bedingung einräume, dass die Lizenz vom Nutze der Software auch vollständig umgesetzt wird.

Zuletzt wurde der von der Klägerin veranschlagte Streitwert von € 100.000,00 auf € 50.000,00 heruntergesetzt, da es sich, so das Gericht, nur um eine und zudem veraltete Programmversion gehandelt habe, die zudem fehlerhaft gewesen sei.

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LG München I bejaht Wirksamkeit der GNU General Public License (GPL) als Lizenz für Open Source Software auch im deutschen Rechtsraum

LG München I, Urteil vom 19.05.2004, Az. 21 O 6123/0

Als erstes deutsches Gericht setzt sich das LG München in seinem Urteil vom 19.05.2004 mit grundsätzlichen Fragen zur Wirksamkeit der GPL als Lizenz für Open Source Software, deren rechtlicher Einordnung und der Beständigkeit einzelner Klausen vor dem Hintergrund einer AGB-Prüfung auseinander. Insbesondere wurde entschieden:

  • Lizenzbedingungen der GPL sind AGB, die einer Prüfung nach den §§ 305 ff BGB zugänglich sind
  • Ziff. 4 GPL stellt eine auflösend bedingte dingliche Einigung über die Erteilung von Nutzungsrechten dar 
  • Auch Ziff. 2 und 3 der GPL, wonach der Lizenznehmer die von ihm bearbeitete Software Dritten verfügbar machen muss, sind zulässig
  • Geht man davon aus, dass Ziff. 3 und 4 der GPL einer AGB-Kontrolle nicht standhielten, spricht einiges dafür, dass dann überhaupt keine Nutzungsrechte an Open Source Software erlangt werden können


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BGH entscheidet über Schöpfungshöhe und Miturheberschaft bei Computerprogrammen 

BGH, Urteil vom 03.03.2005, Az. I ZR 111/02 - Fash 2000

Damit Ergebnisse kreativer Prozesse in den Genuss des Schutzes des Urheberrechtsgesetzes kommen, kann es erforderlich sein, dass das Werk eine Schöpfungshöhe, auch Werkhöhe oder Gestaltungshöhe genannt, erreicht. Diese dient als Abgrenzungskriterium zu einfachen und banalen Werken, die das Urheberrechtsgesetz nicht schützen will. 

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 03.03.2005, dass die Schöpfungshöhe bei komplexen Computerprogrammen vermutet wird. Das hat zur Folge, dass es im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht Sache des Softwareentwicklers ist, die Schutzfähigkeit seines Programms nachzuweisen, sondern die Gegenseite zu beweisen hat, dass dies nicht der Fall ist. Man spricht hier von einer Beweislastumkehr durch eine widerlegbare Vermutung.  

Zudem setzte sich der BGH mit der Frage einer möglichen Miturheberschaft auseinander, also einer in der Praxis regelmäßig vorkommenden Mehrheit von Entwicklern an einem Programm. Grundsätzlich können mehrere Personen an einer Software Miturheberrechte halten. Erforderlich hierfür ist, dass jeder seinen eigenen Beitrag in Unterordnung zu der von allen Beteiligten bestehenden Gesamtidee erbringt. Ist das der Fall, spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Beiträge gleichzeitig oder aber zeitlich versetzt erfolgen. So können etwa auch viel später entwickelte Verbesserungen oder Veränderungen der Ursprungssoftware eine Miturheberschaft an dem Gesamtprogramm begründen. 

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